Zusammenfassung: Sofern die Marke nicht die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises erfüllt, fehlt ihr die Unterscheidungskraft. Den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Nutzung nennt man Verkehrsgeltung.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG; § 4 Abs 1 Z 4 MSchG; § 4 Abs 2 MSchG