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§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG; § 4 Abs 1 Z 4 MSchG; § 4 Abs 2 MSchG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/171Bl-LS 2006, 266 Heft 6 v. 1.12.2006

Zusammenfassung: Sofern die Marke nicht die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises erfüllt, fehlt ihr die Unterscheidungskraft. Den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Nutzung nennt man Verkehrsgeltung.

Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG; § 4 Abs 1 Z 4 MSchG; § 4 Abs 2 MSchG

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