§ 4 MSchG; § 30a MSchG; § 34 MSchG
Wesentlich für ein beschreibendes Zeichen ist seine Kennzeichnungskraft. Für ein Zutreffen dieser Kennzeichnungskraft auf Begriffe einer Fremdsprache ist ausschlaggebend, ob die Verbreitung im Inland ausreichte, um einen ausschließlichen Sinngehalt zu erfassen. § 34 MSchG erfasst neben dem absichtlichen Behinderungswettbewerb ieS auch die Anmeldung unter Verletzung von Loyalitätspflichten.