Zusammenfassung: Das OLG Wien qualifiziert den Markenbestandteil " Mozart" als schwaches Zeichen und nimmt zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei schwachen Zeichen mit geringer Unterscheidungskraft Stellung. Dabei erläutert das OLG, dass durch die Erfassung des Firmenschlagworts in der Produktbezeichnung die Verwechslungsgefahr beseitigt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG