§ 2 UWG; § 528 Abs 1 ZPO
Die inhaltliche Beurteilung einer Ankündigung im Geschäftsverkehr richtet sich nach dem Gesamteindruck der betroffenen Verkehrskreise. Die Feststellung der Irreführungseignung einer Ankündigung begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Die Unklarheitenregel findet bei klarem Sinngehalt einer Ankündigung keine Anwendung.