Zusammenfassung: Das OLG Wien nimmt zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei schwachen Zeichen mit geringer Unterscheidungskraft Stellung und erläutert, dass durch die Erfassung des Firmenschlagworts in der Produktbezeichnung die Verwechslungsgefahr beseitigt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG