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§ 7 UWG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/88Bl-LS 2006, 163 - 164 Heft 4 v. 1.8.2006

Zusammenfassung: Sofern sie nicht wissentlich geltend gemacht werden, können herabwürdigende Tatsachenbehauptungen durch das Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege gerechtfertigt werden. Die Beweislast bezüglich der Wissentlichkeit des Täters obliegt dem Kläger.

Rechtsgrundlagen: § 7 UWG

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