Zusammenfassung: Sofern sie nicht wissentlich geltend gemacht werden, können herabwürdigende Tatsachenbehauptungen durch das Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege gerechtfertigt werden. Die Beweislast bezüglich der Wissentlichkeit des Täters obliegt dem Kläger.
Rechtsgrundlagen: § 7 UWG