§ 9 Abs 1 UWG
Die Beurteilung der Produkt- oder Branchenverschiedenheit bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung; liegt sie vor, besteht keine Verwechslungsgefahr und somit auch kein Unterlassungsanspruch nach § 9 Abs 1 UWG.
OGH 08.11.2005, 4 Ob 167/05w - Tecom/T.Com