Art 3 Abs 1 lit b und c MarkenRL; § 4 Abs 1 Z 3 MSchG; § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
Der Eintragungsfähigkeit einer ausländischen Wortmarke im nationalen Recht steht nicht entgegen, dass dieses Wort in der Sprache seines Landes keine Unterscheidungskraft vorweisen kann. Einzige Voraussetzung ist die Tatsache, dass die Bedeutung des Wortes im betroffenen Verkehrskreis erkannt wird.