§ 1 UWG; § 13 KaKuG; § 24 Wr KAG
Sofern mit der Anpreisung ärztlicher Leistungen keine Beeinträchtigung der Volksgesundheit verbunden ist, wird (im konkreten Fall durch Verlosung einer Schönheitsoperation) keine sittenwidrige Wettbewerbsverletzung begründet.