§ 1 UWG; § 502 Abs 1 ZPO
Der OGH qualifiziert Domain-Grabbing als Variante des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs und erläutert, dass für den Nachweis von Domain-Grabbing die Bescheinigung eines Sachverhalts reicht, der das fehlende Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain verdeutlicht.