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§ 14 UWG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/63Bl-LS 2006, 116 Heft 3 v. 1.5.2006

§ 14 UWG

Die Geltendmachung des Vergleichsangebots erst nach dem Provisorialverfahren oder die Fortführung weiterer Wettbewerbsverfahren rechtfertigt nicht die Annahme von Wiederholungsgefahr.

OGH 08.11.2005, 4 Ob 215/05d - Salzburgs reichweitenstärkste Zeitung.

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