§ 14 UWG
Die Geltendmachung des Vergleichsangebots erst nach dem Provisorialverfahren oder die Fortführung weiterer Wettbewerbsverfahren rechtfertigt nicht die Annahme von Wiederholungsgefahr.
OGH 08.11.2005, 4 Ob 215/05d - Salzburgs reichweitenstärkste Zeitung.