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§ 30 Abs 1 Z 2 MSchG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/43Bl-LS 2006, 66 Heft 2 v. 1.3.2006

Zusammenfassung: Der OPM bejaht die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke Neurocin und der Marke Neurontin.

Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 1 Z 2 MSchG

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