Zusammenfassung: Der OGH nimmt Stellung zur Beurteilung des marktmissbräuchlichen Charakters einer Produktkoppelung und legt dar, dass die Beweiswürdigung im kartellgerichtlichen Verfahren nicht angefochten werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 1 KartG; § 5 KartG 2005