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§ 25 Abs 2 KartG 1988; § 25 Abs 3 Z 3 KartG 1988; § 42f Abs 1 KartG 1988; Art 81 Abs 1 EG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/50Bl-LS 2006, 67 Heft 2 v. 1.3.2006

Zusammenfassung: Neben der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt ist auch das betroffene Unternehmen bei Verletzungen des gemeinschaftsrechtlichen Kartellrechts befugt, die Verhängung eines Durchführungsverbots zu beantragen. Auch die Behandlung von Individualbeschwerden eines Unternehmers fällt in den Zuständigkeitsbereich der Wettbewerbsbehörde.

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