Zusammenfassung: Der OPM nimmt zur Verwechslungsgefahr zwischen Marken Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 1 Z 2 MSchG
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Zusammenfassung: Der OPM nimmt zur Verwechslungsgefahr zwischen Marken Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 1 Z 2 MSchG
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