§ 3 Abs 1 UrhG; § 9 UWG; § 528 Abs 1 ZPO
Der OGH nimmt zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der Marke austrica und der ähnlich lautenden Domainbezeichnung Stellung und erläutert, dass ein Firmenlogo als eigentümliche geistige Schöpfung der angewandten Kunst urheberrechtliche Schutzfähigkeit besitzen kann.