Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Auslegung des Tatbestandselements des " beteiligten Unternehmens" in § 41 Abs 3 KartG und des des kartellrechtlichen Beherrschungsbegriffs Stellung. Dabei erläutert er, dass die Mitwirkung des Verkäufers am Anteilserwerb keine Beteiligung am Zusammenschluss begründe. Ein Syndikatsvertrag zwischen einem Mehrheits- und einem Minderheitsgesellschafter stelle hingegen eine Verbindung iSd § 41 Abs 5 KartG dar.