Zusammenfassung: Der EuGH erläutert, dass sich die Zulässigkeit der Markennutzung durch einen Dritten isd Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL danach richtet, ob die Nutzung für den Nachweis der Bestimmung der Ware erforderlich ist. Sofern neben der Ware selbst auch Ersatz- und Zubehörteile vertrieben werden, stehe die Markennutzung mit den Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel in Einklang.