Zusammenfassung: Bereits eine Überschneidung der örtlichen Absatzgebiete rechtfertigt die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; §14 UWG
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Zusammenfassung: Bereits eine Überschneidung der örtlichen Absatzgebiete rechtfertigt die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; §14 UWG
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