§ 14 UWG
Die fortgesetzte Bestreitung der Unzulässigkeit der Handlung indiziert Wiederholungsgefahr, deren Vorliegen nur bei Beschaffung eines vollstreckbaren Exekutionstitels ausgeschlossen werden kann.
OGH 14.3.2005, 4 Ob 9/05k
§ 14 UWG
Die fortgesetzte Bestreitung der Unzulässigkeit der Handlung indiziert Wiederholungsgefahr, deren Vorliegen nur bei Beschaffung eines vollstreckbaren Exekutionstitels ausgeschlossen werden kann.
OGH 14.3.2005, 4 Ob 9/05k