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§ 7 UWG; §14 UWG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/99Bl-LS 2005, 105 Heft 3 v. 1.6.2005

§ 7 UWG; §14 UWG

Bei behaupteter Wiederholungsgefahr besteht eine Umkehr der Beweislast. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist bis Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung zu prüfen.

OGH 14.3.2005, 4 Ob 5/05x - Blutbank

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