§ 7 UWG; §14 UWG
Bei behaupteter Wiederholungsgefahr besteht eine Umkehr der Beweislast. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist bis Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung zu prüfen.
OGH 14.3.2005, 4 Ob 5/05x - Blutbank
§ 7 UWG; §14 UWG
Bei behaupteter Wiederholungsgefahr besteht eine Umkehr der Beweislast. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist bis Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung zu prüfen.
OGH 14.3.2005, 4 Ob 5/05x - Blutbank