Art 2 Abs 1 TRIPS-Übk; Art 16 Abs 1 TRIPS-Übk; MarkenRL 89/104/EWG ; Art 234 Abs 1 EG
Der EuGH nimmt zur Anwendbarkeit des TRIP-Übereinkommens bei einer Kollision von Markenrechten Stellung und prüft die Schutzfähigkeit eines Handelsnamens,der weder registriert ist noch Verkehrsgeltung besitzt.