§ 10a Z 1 MSchG; Art 9 Abs 2 lit a GMV; § 10b MSchG; Art 14 Abs 3 Z 1 dMarkenG
Das Befüllen von Verpackungen mit einer fremden Marke mit Flüssigkeit begründet eine Markennutzung nach § 10a Z 1 MSchG. Bei Weitervertrieb der Originalverpackung mit der fremden Markenbezeichnung begründet die Wiederbefüllung der Originalbehälter eine Markenrechtsverletzung.