Zusammenfassung: Ein Auftrag zur Urteilsveröffentlichung ist auch nach Abschluss eines Kartellverfahrens denkbar, die Festlegung des Ausmaßes und der Art der Veröffentlichung liegt aber im Ermessen des Gerichts.
Rechtsgrundlagen: § 38 KartG; § 85 UrhG; § 25 UWG; § 28 KSchG