§ 18 UrhG
Die öffentliche Wiedergabe einer Rundfunksendung greift in die Rechte des Urhebers ein. Es liegt dann eine öffentliche Aufführung vor, wenn sie einem allgemeinen Personenkreis zugänglich ist. Eine private Veranstaltung liegt unter anderem vor, wenn die Teilnehmer durch ein persöhnliches Bahn miteinander verbunden sind.