§ 3 UrhG; § 16 Abs 1 UrhG; § 16 Abs 2 UrhG; § 24 UrhG; § 73 ff UrhG
Das Veröffentlichen eines Fotos stellt eine Verbreitungshandlung dar und fällt daher unter § 16 Abs 1 UrhG. Durch die Veräußerung des Fotos an die Zeitung ist das Veröffentlichungsrecht des Urhebers noch nicht erschöpft. Für die Auslegung eines Werknutzungsvertrages ist der Zweck der Werknutzung maßgeblich.