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Schöne Oberösterreicherinnen

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.ÖBl 2004/57ÖBl 2004, 224 - 226 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 3 UrhG; § 16 Abs 1 UrhG; § 16 Abs 2 UrhG; § 24 UrhG; § 73 ff UrhG

Das Veröffentlichen eines Fotos stellt eine Verbreitungshandlung dar und fällt daher unter § 16 Abs 1 UrhG. Durch die Veräußerung des Fotos an die Zeitung ist das Veröffentlichungsrecht des Urhebers noch nicht erschöpft. Für die Auslegung eines Werknutzungsvertrages ist der Zweck der Werknutzung maßgeblich.

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