§ 52 MSchG
Ein Beseitigungsanspruch kann auch in der Vernichtung des markenrechtlich beanstandeten Ware bestehen. Er kann auch beim unerlaubten Vertrieb von Originalware geltend gemacht werden, wenn es sonst keine Beseitigungsmöglichkeit gibt.
OGH 18.11.2003, 4 Ob 210/03s