Art 7 Abs 1 MarkenRL; § 10b Abs 1 MSchG
Der Erschöpfungsgrundsatz kommt zwingend zur Anwendung, wenn ein Markeninhaber seine Ware selbst im EWR vertreibt. Tut das ein Dritter, kommt es darauf an, ob der Markeninhaber dem Dritten die Erlaubnis dafür erteilt hat. Dieser Zustimmungsbegriff ist notwendigerweise gemeinschaftsweit einheitlich auszulegen.