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Gmunder Keramik

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/117Bl-LS 2004, 156 Heft 4 v. 1.8.2004

Art 7 Abs 1 MarkenRL; § 10b Abs 1 MSchG

Der Erschöpfungsgrundsatz kommt zwingend zur Anwendung, wenn ein Markeninhaber seine Ware selbst im EWR vertreibt. Tut das ein Dritter, kommt es darauf an, ob der Markeninhaber dem Dritten die Erlaubnis dafür erteilt hat. Dieser Zustimmungsbegriff ist notwendigerweise gemeinschaftsweit einheitlich auszulegen.

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