§ 7 UWG
Bei der Auslegung einer Äußerung wird auf dem dem beteiligten Verkehrskreis vermittelte Gesamteindruck abgestellt. Äußerungen, die mehrdeutig sind oder die bei einem bloß flüchtigen Notiznehmen fehlverstanden werden können, muss sich der Verwender immer in der ungüngstigsten Auslegung gegen sich gelten lassen.