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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/109Bl-LS 2004, 156 Heft 4 v. 1.8.2004

§ 7 UWG

Bei der Auslegung einer Äußerung wird auf dem dem beteiligten Verkehrskreis vermittelte Gesamteindruck abgestellt. Äußerungen, die mehrdeutig sind oder die bei einem bloß flüchtigen Notiznehmen fehlverstanden werden können, muss sich der Verwender immer in der ungüngstigsten Auslegung gegen sich gelten lassen.

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