§ 7 UWG
Im Wettbewerbsrecht werden vom OGH reine Abwehrhandlungen milder beurteilt als Angriffshandlugen. Die Abwehrhandlung muss allerdings im Ausmaß und der Form noch im Bereich des Erforderlichen halten.
OGH 16.03.2004, 4 Ob 260/03v
§ 7 UWG
Im Wettbewerbsrecht werden vom OGH reine Abwehrhandlungen milder beurteilt als Angriffshandlugen. Die Abwehrhandlung muss allerdings im Ausmaß und der Form noch im Bereich des Erforderlichen halten.
OGH 16.03.2004, 4 Ob 260/03v