§ 78 UrhG; § 859 ABGB; § 879 ABGB; § 1118 ABGB
Wenn jemand ausdrücklich oder konkludent, indem er sich von einem Berufsfotografen hat ablichten lassen, der Veröffentlichung der entstandenen Bilder zugestimmt hat, kann derjenige nicht mehr auf Grund von § 78 UrhG die Veröffentlichung der Bilder bekämpfen. Geht es bei der Einwilligung in die Veröffentlichung gemäß § 78 UrhG um Aktfotos, überwiegen immer die Interessen des Abgelichteten. Er kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.