Art 21 EuGVÜ; Art 22 EuGVÜ; Art 27 Z 3 EuGVÜ; § 48 IPRG
Art 21 EuGVÜ bestimmt den Begriff des Streitgegenstandes, welcher vertragsautonom auszulegen ist. Er entspricht nicht dem österreichischen Streitgegenstandsbegriff. Bei allen zivilrechtlichen Ansprüchen aus Wettbewerbsverstößen gilt das Schutzlandprinzip. Sie sind nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, dessen Markt von den Verstößen betroffen ist.