§ 1 UWG
Die Bezeichnung eines Werbematerials als " Telegramm" täuscht dem Empfänger, weil ihm besondere Dringlichkeit der Sendung vorgegaukelt wird. Diese Werbestrategie verstößt gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz und ist damit sittenwidrig iSd § 1 UWG.
OGH 20.01.2004, 4 Ob 9/04h