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Telegrammwerbung

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/49Bl-LS 2004, 113 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 1 UWG

Die Bezeichnung eines Werbematerials als " Telegramm" täuscht dem Empfänger, weil ihm besondere Dringlichkeit der Sendung vorgegaukelt wird. Diese Werbestrategie verstößt gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz und ist damit sittenwidrig iSd § 1 UWG.

OGH 20.01.2004, 4 Ob 9/04h

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