§ 1 UWG
Unlauteres Verhalten liegt vor, wenn man freiwilig übernommene Bindungen ignoriert, um sich am Markt zu Vorteilen zu verhelfen.
OGH 18.11.2003, 4 Ob 223/03b
§ 1 UWG
Unlauteres Verhalten liegt vor, wenn man freiwilig übernommene Bindungen ignoriert, um sich am Markt zu Vorteilen zu verhelfen.
OGH 18.11.2003, 4 Ob 223/03b