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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/77Bl-LS 2004, 117 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 4 Abs 1 Z 4 MSchG; § 9 UWG

Zeichen, deren Inhalt sich leicht erschließen läßt, und die ein Hinweis auf die Tätigkeit des Unternehmens darstellen, sind rein beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG. Ob ein beschreibendes Zeichen als Marke registriert werden, ist immer im Zusammenhang mit dem betreffenden Produkt zu beurteilen.

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