Zusammenfassung: Der OGH hat ausgesprochen, dass als Abbildungen eines Musters Zeichnungen und Fotos verwendet werden können, solange sie das gleiche Erzeugnis darstellen. Dabei muss nicht jedes kleine Detail mit dem Mustergegenstand übereinstimmen. Zusätze auf den Abbildungen sind unzulässig, wenn dadurch der Mustergegenstand nicht naturgetreu abgebildet wird.
BA 06.10.2003, Bmu 2-5/2000