§ 25 UWG
Die Veröffentlichung einer Verurteilung auf Grund eines Wettbewerbverstoßes hat zum Zweck, den Markt über den Gesetzesverstoß aufzuklären und den entstandenen Schaden wieder gutzumachen, nicht eine Bestrafung des Verletzers.
OGH 23.09.2003, 4 Ob 143/03p