§ 14 UWG; § 1 UWG; § 4 Abs 1 Z 4 DentG
Der OGH vermutet die Wiederholungsgefahr schon bei einem einzigen Wettbewerbsverstoß. Die Vermutung kann nur dadurch widerlegt werden, dass der Verletzer dartut, eine Wiederholung ist unwahrscheinlich oder ausgeschlossen. War der Wettbewerbsverstoß irrtümlich, reicht es aus, wenn der Verletzer von sich aus deutlich macht, dass er keine weiteren Verstöße begehen will.