Zusammenfassung: Der OPM stellt in seiner Entscheidung fest, dass für den Begriff der Verwechslungsgefahr bei Marken gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab gilt.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 1 Z 2 MSchG
Stichworte: PBl 2003, 18
Zusammenfassung: Der OPM stellt in seiner Entscheidung fest, dass für den Begriff der Verwechslungsgefahr bei Marken gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab gilt.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 1 Z 2 MSchG
Stichworte: PBl 2003, 18