§ 1 UWG
Der OGH behandelt in seinem Urteil das wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung, im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leitung namentlich genannter Mitbewerber, im Rahmen von Werbung.
OGH 09.04.2002, 4 Ob 63/02x