https://doi.org/10.47782/oeba202402015002
§ 1431 ABGB.
Zahlt der Drittschuldner nicht an den in der Drittschuldnererklärung genannten Betreibenden, sondern irrtümlich an eine andere Person, kann die Zahlung gemäß § 1431 ABGB zurückverlangt werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Empfänger der irrtümlichen Zahlung selbst eine Forderung gegen den Verpflichteten hat.