https://doi.org/10.47782/oeba202402015001
Art 7 EuKoPfVO.
Ein Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung gem Art 7 Abs 1 EuKoPfVO setzt ua die Bescheinigung voraus, dass die spätere Vollstreckung der Forderung aufgrund eines dem Schuldner zurechenbaren Verhaltens gefährdet ist. Bei dieser Prüfung kann die zu § 379 Abs 2 Z 1 EO ergangene Rsp herangezogen werden, wonach ein rein passives Verhalten des Schuldners (zB die unbegründete Nichtzahlung fälliger Forderungen) nicht ausreicht, um eine Gefährdung anzunehmen.