https://doi.org/10.47782/oeba202402014801
§§ 273, 274, 275 UGB.
Durch die Haftung des Abschlussprüfers ist die geprüfte Gesellschaft so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Zur Berechnung des Schadens aufgrund verzögerter Insolvenzeröffnung ist der Unterschied der Aktiva minus Passiva an den zwei maßgeblichen Stichtagen zu ermitteln und gegenüberzustellen. Dabei sind auch nachrangige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Belanglos ist, ob der so berechnete Schaden der Höhe nach dem "Quotenschaden" der Gläubiger entspricht.