https://doi.org/10.47782/oeba202402014701
§§ 932, 988 ABGB.
Wenngleich sich das Leasing ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich dem Kredit annähert, erfolgt keine Kreditwährung durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer schließt auch keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten des Leasinggebers ab, weshalb ihm gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zustehen.