https://doi.org/10.47782/oeba202402014601
§ 983 ABGB.
Wird in einem Darlehensvertrag vereinbart, dass der Kreditbetrag zurückzuzahlen ist, wenn die Darlehensgeberin "das Geld braucht" und wird der entsprechende "Bedarf" nicht näher konkretisiert, kann von einem unbefristeten Darlehensvertrag mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden.