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Zur Fälligkeit eines Darlehens.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/2985ÖBA 2024, 146 Heft 2 v. 15.2.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202402014601

§ 983 ABGB.

Wird in einem Darlehensvertrag vereinbart, dass der Kreditbetrag zurückzuzahlen ist, wenn die Darlehensgeberin "das Geld braucht" und wird der entsprechende "Bedarf" nicht näher konkretisiert, kann von einem unbefristeten Darlehensvertrag mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden.

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