Zur Aufrechterhaltung eines Vertrags, der eine missbräuchliche Klausel enthält, deren Aufhebung zur Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses führen würde, steht es der Verbraucherin offen, auf den Schutz des Art 6 Klausel-RL zu verzichten. Eine Änderung der missbräuchlichen Klausel kann von der Verbraucherin in diesem Fall hingegen nicht beantragt werden. Denn zunächst muss das Gericht die (für die Verbraucherin besonders nachteiligen) Folgen der Gesamtnichtigkeit des Vertrages prüfen und, wenn es keine geeignete dispositive Bestimmung des nationalen Rechts gibt, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verbraucherin vor diesen Folgen zu schützen.
RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2024/137ÖBA 2024, 72 Heft 1 v. 15.1.2024