https://doi.org/10.47782/oeba202401006401
§§ 1, 3 FAGG.
Maßgeblich für die Anwendbarkeit des FAGG ist, ob der Unternehmer seinen Vertrieb organisatorisch – zumindest auch – auf einen regelmäßigen Absatz per Distanzgeschäft (Fernabsatz) ausgerichtet hat, wofür auch ein von ihm selbst eingerichtetes derartiges System ausreichen kann. Die Annahme eines Fernabsatzgeschäfts setzt dabei aber keinen standardisierten Geschäftsabschluss in einem Webshop voraus, weil auch telefonische oder per E-Mail zustande gekommene Verträge den Tatbestand des Fernabsatzes erfüllen.