https://doi.org/10.47782/oeba202401006101
§§ 12, 16 FAGG.
Es kann nicht als rechtsmissbräuchliche Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 12 FAGG angesehen werden, wenn ein Verbraucher eine Wohnung, die er zunächst über Vermittlung einer Maklerin besichtigt hat, in weiterer Folge ohne Beteiligung der Maklerin kauft und erst daraufhin das Rücktrittsrecht ausübt, um eine Provisionszahlung zu vermeiden. Von einem Rechtsmissbrauch könnte vielmehr – wenn überhaupt – nur dann ausgegangen werden, wenn der Verbraucher von vornherein aus Schädigungsabsicht oder aus überwiegenden unlauteren Motiven gehandelt hätte.