https://doi.org/10.47782/oeba202306046201
§§ 20, 21 IO.
Die Bestimmung des § 21 IO kommt auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung. Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Insolvenzverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits erhaltenen Kaufpreis herausgeben, da der Vorbehaltskäufer Kaufpreisraten zahlte, ohne dass ihm dafür Eigentum am Vorbehaltsgut verschafft worden wäre, was infolge des Rücktritts nach § 21 IO auch endgültig feststeht.