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Zur Anwendbarkeit von § 9 EO bei der Veräußerung einer streitverfangenen Sache.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2023/2916ÖBA 2023, 376 Heft 5 v. 15.5.2023

https://doi.org/10.47782/oeba202305037602

§ 9 EO.

Wird eine in Streit verfangene Sache (Liegenschaft), deren Rückgabe durch die beklagte Partei begehrt wurde, vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung veräußert, ist eine privative Schuldübernahme durch die Käuferin (als nunmehr verpflichtete Partei) nicht zu verlangen. Vielmehr geht der (erst in der Folge) titulierte Anspruch ex lege auf sie als Einzelrechtsnachfolgerin über.

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